Die Auszahlung von 200€ an Millionen Studierende in Deutschland bringt den Staat an seine Kapazitätsgrenzen.
Digitalisierung am Limit.
Studierende wurden schon in der Corona-Pandemie lange übersehen. War diese noch nicht richtig vorbei, ging es weiter mit der Ukraine-Krise. Keine gute Zeit für junge Leute.
Das soll jetzt bei der Energiekrise deutlich besser werden. Aber was ist das denn bitte für ein Witz? Die warten jetzt schon seit 5 Monaten auf eine Einmalzahlung.
Doch jetzt kommt endlich Bewegung in die Sache.
Nach langen Startschwierigkeiten wurde nun klar, wie das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Geld auszahlen möchte: alles soll über ein individuelles Bund-ID-Konto abgewickelt werden.
In der Digitalpolitik-Bubble sorgte diese Ankündigung bereits für Wirbel, schnell bildeten sich zwei Seiten: Die eine kritisierte den eingleisigen digitalen Zugangsweg als Eingriff in die persönliche Freiheit, während die anderen dies als spannenden Anreiz zur Nutzung der Bund-ID feierten.
Ab wann kann man den Antrag einreichen?
Studenten können ab 15. März 2023 einen Antrag für eine Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro einreichen.
Das geht aus einem Gesetz des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hervor. Mit der Maßnahme sollen bis zu 3,5 Millionen Menschen finanzielle Unterstützung erhalten.
Wann werden die 200 Euro ausbezahlt?
Das ist bis dato immer noch nicht bekannt. Bis jetzt gibt es noch keinen festen Auszahlungstermin!
Die Auszahlungen sollen laut Bundesministerium aber zeitnah nach Antragstellung erfolgen. Wenn das genauso fix läuft wie bei den Corona-Hilfen, könnte man nach ein bis zwei Wochen das Geld erhalten
Wer kann den Antrag für die Energiepreispauschale stellen?
Grundlage hierfür ist das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG). Hier kommen zwei Personengruppen in Frage.
- Studierende,
die zum 01. Dezember 2022 (Stichtag) an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Das betrifft alle Studierende. Dazu zählen auch Promotionsstudierende, Studierende in einem dualen Studium, Teilzeitstudierende oder Studierende in einem Urlaubssemester.
Ausgenommen davon sind Personen, die an dem genannten Stichtag ausschließlich als Gasthörer oder Gaststudierender immatrikuliert waren.
Und falls du zu denen gehörst, die Rechtswissenschaften studieren und dir diese Beschreibung zu primitiv ist, dann findest du den genauen Gesetzestext dazu hier (Link zum Gesetzestext).
Wichtig: Auch BAföG-Empfänger müssen die Einmalzahlung beantragen. Diese wird nicht automatisch ausgezahlt. - (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler,
die zum 1. Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet waren,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
einen Bildungsgang mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses absolvieren oder einen Bildungsgang besuchen, dessen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (nur Fachschülerinnen und Fachschüler),
Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen unter den genannten Voraussetzungen.
Wenn deine Exmatrikulation nach dem Stichtag stattfand, hast du Anspruch auf die Einmalzahlung!
Wie und wo stelle ich den Antrag für die Energiepreispauschale?
Für die Antragstellung benötigst du ein sogenanntes BundID-Konto. (Anleitung: BundID-Konto mit Online-Ausweisfunktion einrichten)
Zur Anmeldung/Identifizierung zu dem BundID-Konto bedarf es außerdem entweder
- eine Online-Ausweisfunktion des Personalausweis (NFC-fähiges Smartphone wird vorausgesetzt!)
mit der dazugehörigen AusweisApp2 (verfügbar für Android, iOS u. Windows).
Welche Smartphones dafür geeignet sind, findest du hier in der Geräteliste. Zur Orientierung: ab iPhone 7 (mind. iOS 13.2), bei Android-Smartphones hängt es von den einzelnen Herstellern ab. Prinzipiell sollten aber alle modernen Android-Smartphones geeignet sein.
Und wer einen elektronischen Aufenthaltstitel aus Deutschland hat, kann im Prinzip genauso vorgehen wie mit dem Personalausweis. - oder ein persönliches ELSTER-Zertifikat
- oder die europäische eID
- oder einfach nur mit Benutzername und Passwort.
Alles weitere erfolgt über die bundesweit zentrale digitale Antragsplattform, die über www.einmalzahlung200.de erreichbar ist.
Ab dem 15. März 2023 sind Anträge möglich.
Letzter Termin für Anträge ist der 30. September 2023.
Wenn du konkrete Fragen zur Antragsstellung hast, kannst du dich an die Hotline wenden: tel. 0800 2623 003.
Du erreichst die Hotline dienstags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr
und am Freitag 8 bis 12 Uhr.
Die Schritte für die Antragstellung sind:
BundID-Konto eröffnen (kann auch vor dem 15. März 2023 erfolgen).
Zugangscode inkl. PIN deiner Hochschule/Universität.
Wenn es soweit ist, meldet sich deine Ausbildungsstätte/Hochschule bei dir mit individuellen Zugangsdaten, die du für den Antrag benötigst. Du musst nicht nachfragen.
Anm.: Wenn die PIN nicht elektronisch verteilt wird, aus welchen Gründen auch immer, sollte man diese in der Schule bzw. Hochschule selbst beantragen und sich dann bei Abholung der PIN mit Personalausweis identifizieren.
Nach Erhalt von Zugangscode und PIN kannst du dich mit deinem BundID-Konto hier anmelden: www.einmalzahlung200.de
Pilotphase (ab 27. Februar 2023):
Einige wenige Hochschulen nehmen seit Februar an einer Pilotphase teil. Solltest du an solch einer Hochschule studieren, sollten dir die Infos und der Zugangscode über das jeweilige Campus-System bereits zugegangen sein.
Studierende der Pilot-Hochschulen stellen hier den Antrag: https://antrag.einmalzahlung200.de
Folgende Hochschulen sind bei der Pilotphase dabei:
- Hochschule Coburg
- Uni Magdeburg
- Ostfalia Hochschule
- Hochschule Reutlingen
Ich kann nicht feststellen, ob die Liste vollständig ist. Wenn du weitere Hochschulen kennst, die schon dabei sind, schreib das doch bitte in die Kommentare. Danke.
Ich habe bereits die 300€ Energiepauschale für Arbeitnehmer erhalten. Habe ich trotzdem Anspruch auf die 200 Euro Einmalzahlung?
JA. Jeder der neben seinem Studium einer Tätigkeit (z.B. Minijob) nachgegangen ist und dadurch die 300 Euro Energiepauschale für Arbeitnehmer erhalten hat, kann jetzt auch die 200 Euro Einmalzahlung für Studierende und (Berufs-)Fachschüler beantragen. In einem solchen Fall profitierst du doppelt.
Muss ich die 200€ versteuern?
NEIN. Die Auszahlung erfolgt steuerfrei. Die Einmalzahlung unterliegt nicht der Einkommensteuer und findet auch keine Berücksichtigung bei
einkommensabhängigen Leistungen, Sozialleistungen, Sozialversicherungsbeiträgen und der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe.
Darüber hinaus ist die Einmalzahlung unpfändbar.
Weitere wichtige Hinweis-Texte:
Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden (EPPSG §2).
Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden (EPPSG §5).
Gibt es auch Kritik zum Verfahren?
Oh ja, die gibt es schon jetzt reichlich. Dafür wurde sogar extra eine Website ins Leben gerufen: keinmalzahlung200.de